Die Pensionierung von Grenzgängern, die in der Schweiz arbeiten

Von Hippolyte Surer, Gründer von RetirePlan · Aktualisiert im Juni 2026

Sie arbeiten in der Schweiz, wohnen aber in Frankreich oder einem Nachbarland? Sie zahlen Beiträge an die 1. und 2. Säule und haben im Ruhestand Anspruch darauf, auch wenn Sie im Ausland leben. Doch die Regeln zu Auszahlung, Steuern und 3. Säule unterscheiden sich von denen einer in der Schweiz wohnhaften Person. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was ein Grenzgänger zur Vorbereitung seiner Pensionierung wissen muss.

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AHV: Sie zahlen Beiträge und beziehen Ihre Rente

Als in der Schweiz angestellter Grenzgänger zahlen Sie wie jeder Arbeitnehmer AHV-Beiträge. Diese Beitragsjahre zählen für Ihre künftige Rente der 1. Säule, die auch dann ausbezahlt wird, wenn Sie bei der Pensionierung im Ausland wohnen.

Die Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union koordinieren die Versicherungszeiten: Ihre Schweizer Jahre und Ihre Jahre in einem EU-Land werden von jedem System berücksichtigt, um Ihre Ansprüche zu begründen, ohne missbräuchliche Kumulation und ohne Verlust.

2. Säule (BVG): ein Guthaben, das Ihnen bleibt

Wie jeder Arbeitnehmer über der Eintrittsschwelle bauen Sie bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers ein Guthaben der 2. Säule auf. Dieses Guthaben gehört Ihnen und bleibt erhalten, auch wenn Sie die Stelle wechseln oder die Schweiz verlassen.

Bei der Pensionierung können Sie grundsätzlich eine Rente oder ein Kapital beziehen, je nach Reglement der Kasse. Der obligatorische Teil kann vor dem Rentenalter nicht in bar bezogen werden, ausser in gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Die Schweiz vor der Pensionierung verlassen

Wenn Sie vor der Pensionierung aufhören, in der Schweiz zu arbeiten, wird Ihr BVG-Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen. Dort bleibt es bis zu Ihrer Pensionierung erhalten.

Die Barauszahlung des überobligatorischen Teils ist bei einer endgültigen Ausreise in ein Land ausserhalb der EU/EFTA oft möglich. Bei einer Ausreise in die EU bleibt der obligatorische Teil in der Regel bis zum Rentenalter gesperrt.

Steuern: Wo wird Ihre Rente besteuert?

Die Besteuerung der Renten und Kapitalbezüge hängt von den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnsitzland ab. Je nach Fall fällt die Besteuerung an die Schweiz, an das Wohnsitzland oder wird aufgeteilt.

Der Bezug von Kapital aus der 2. oder 3. Säule durch eine nicht in der Schweiz wohnhafte Person unterliegt einer Schweizer Quellensteuer, die je nach anwendbarem Abkommen teilweise rückforderbar ist. Das ist ein Punkt, den Sie vor der Wahl zwischen Rente und Kapital prüfen sollten.

3. Säule: unter Bedingungen

Die Säule 3a ist grundsätzlich Personen vorbehalten, die in der Schweiz auf ihrem Erwerbseinkommen besteuert werden. Gewisse in der Schweiz an der Quelle besteuerte Grenzgänger (Status als Quasi-Ansässige) können darauf zugreifen und ihre Einzahlungen abziehen.

Steht die 3a Ihrer Situation nicht offen, können Sparlösungen in Ihrem Wohnsitzland Ihre Vorsorge ergänzen. Entscheidend ist eine Gesamtsicht auf Ihre Ansprüche auf beiden Seiten der Grenze.

Häufige Fragen

Erhält ein Grenzgänger im Ruhestand eine Schweizer AHV-Rente?

Ja. Indem Sie während Ihrer Tätigkeit in der Schweiz AHV-Beiträge zahlen, erwerben Sie Ansprüche auf eine Rente der 1. Säule, die auch dann ausbezahlt wird, wenn Sie bei der Pensionierung im Ausland wohnen.

Was geschieht mit meiner 2. Säule, wenn ich die Schweiz verlasse?

Ihr BVG-Guthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto übertragen und bis zur Pensionierung erhalten. Eine Barauszahlung des überobligatorischen Teils ist bei endgültiger Ausreise ausserhalb der EU/EFTA möglich.

Wo wird meine Schweizer Rente besteuert, wenn ich in Frankreich lebe?

Das hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ab. Je nach Art der Leistung (Rente oder Kapital) und Ihrem Status kann die Besteuerung an die Schweiz, an Frankreich oder aufgeteilt erfolgen.

Kann ein Grenzgänger in die 3. Säule (3a) einzahlen?

Die 3a richtet sich an Personen, die in der Schweiz auf ihrem Einkommen besteuert werden. Ein in der Schweiz an der Quelle besteuerter Grenzgänger mit Status als Quasi-Ansässiger kann manchmal darauf zugreifen. Je nach Ihrer Steuersituation zu prüfen.

Mehr dazu

Quellen : Abkommen Schweiz / EU über die Personenfreizügigkeit, Doppelbesteuerungsabkommen, AHV / IV, Freizügigkeitsgesetz (FZG).

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