Hinterlassener Ehegatte: welche Einkünfte und welche Vorsorge?

Von Hippolyte Surer, Gründer von RetirePlan · Aktualisiert im Juni 2026

Beim Tod eines Ehegatten sieht die Schweizer Vorsorge Leistungen für den hinterlassenen Partner vor: Witwen- oder Witwerrente der AHV, Hinterlassenenrente der 2. Säule und, je nach Vertrag, Kapital der 3. Säule. Die Bedingungen variieren je nach Status, Kindern und Vorsorgeart. Dieser Leitfaden erklärt, worauf ein hinterlassener Ehegatte Anspruch haben kann und wie man dies vorausplant.

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Die Hinterlassenenrente der AHV (1. Säule)

Die AHV zahlt dem hinterlassenen Ehegatten unter Bedingungen eine Witwen- oder Witwerrente. Witwen haben breiter Anspruch darauf; bei Witwern ist der Anspruch grundsätzlich an das Vorhandensein unterhaltsberechtigter Kinder gebunden.

Für die Kinder des Verstorbenen ist zudem eine Waisenrente vorgesehen. Diese Leistungen sollen einen Teil des Einkommensverlusts des Haushalts nach dem Todesfall ausgleichen.

Die Hinterlassenenrente der 2. Säule (BVG)

Die Pensionskasse zahlt in der Regel eine Ehegatten-Hinterlassenenrente, oft gleich einem Prozentsatz der Alters- oder Invalidenrente der verstorbenen versicherten Person. Das Reglement der Kasse legt die genauen Bedingungen fest (Ehedauer, Alter, Kinder).

Eingetragene Partner sind den Ehegatten gleichgestellt. Für Konkubinatspartner sehen gewisse Kassen eine Rente oder ein Kapital vor, oft jedoch unter dem Vorbehalt einer vorgängigen Meldung. Das ist ein Punkt, den man zu Lebzeiten prüfen sollte.

Das Kapital der 3. Säule

Beim Tod des Inhabers wird das Guthaben der 3. Säule (3a und 3b) gemäss einer durch Gesetz und Vertrag festgelegten Begünstigtenordnung ausbezahlt. Der Ehegatte oder eingetragene Partner kommt in der Regel an erster Stelle.

Die 3. Säule ist ein nützliches Mittel, um einen Konkubinatspartner zu schützen, der in der AHV und im BVG nicht die gleichen Rechte hat wie ein verheirateter Ehegatte. Die Begünstigtenklausel sollte regelmässig überprüft werden.

Konkubinatspartner: ein eingeschränkterer Schutz

Ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat der hinterlassene Partner grundsätzlich keinen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente der AHV. In der 2. Säule ist eine Rente nur möglich, wenn die Kasse dies vorsieht und eine Meldung erfolgt ist.

Für diese Paare sind die 3. Säule, die Lebensversicherung und erbrechtliche Vorkehrungen (Testament, Vertrag) oft unverzichtbar, um die finanzielle Sicherheit des Überlebenden zu gewährleisten.

Zu Lebzeiten vorausplanen

Die Hinterlassenenleistungen seiner Pensionskasse prüfen, die Begünstigten seiner 3. Säule klar bezeichnen und, für Konkubinatspartner, eine Meldung formalisieren: Diese einfachen Schritte ersparen dem Überlebenden schwere Überraschungen.

RetirePlan integriert die Situation des Paares in die Vorsorgeprojektion und macht Schutzlücken im Todesfall sichtbar, um sie rechtzeitig zu beheben.

Häufige Fragen

Erhält der hinterlassene Ehegatte eine AHV-Rente?

Ja, unter Bedingungen. Witwen haben recht breit Anspruch darauf; bei Witwern hängt der Anspruch grundsätzlich vom Vorhandensein unterhaltsberechtigter Kinder ab. Für die Kinder gibt es zudem eine Waisenrente.

Wie hoch ist die Hinterlassenenrente der 2. Säule?

Sie entspricht oft einem Prozentsatz der Rente der verstorbenen versicherten Person, festgelegt durch das Reglement der Kasse. Die Bedingungen (Ehedauer, Alter, Kinder) variieren von Kasse zu Kasse.

Hat ein Konkubinatspartner Anspruch auf eine Hinterlassenenrente?

Nicht bei der AHV. In der 2. Säule ist eine Rente nur möglich, wenn die Kasse dies vorsieht und eine Meldung eingereicht wurde. Die 3. Säule und die Lebensversicherung sind dann entscheidend.

Wie schütze ich meinen Ehegatten oder Partner?

Prüfen Sie die Hinterlassenenleistungen Ihrer Kasse, bezeichnen Sie die Begünstigten Ihrer 3. Säule und formalisieren Sie für Konkubinatspartner eine Meldung. Eine Paarprojektion hilft, Lücken zu erkennen.

Mehr dazu

Quellen : AHV / IV (Hinterlassenenrenten), BVG, Reglemente der Pensionskassen, BVV3 (3. Säule).

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