AHV-Beiträge 2026: was Angestellte, Selbständige und Rentner bezahlen
Von Hippolyte Surer, Gründer von RetirePlan · Aktualisiert im Oktober 2026
Auf jeden Lohnfranken in der Schweiz werden AHV/IV/EO-Beiträge fällig: 10,6 % bei Angestellten, je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen, bis zu 10,0 % bei Selbständigerwerbenden, die alles selbst bezahlen. Dieser Ratgeber fasst die Beitragssätze 2026 zusammen, rechnet eine Lohnabrechnung durch, erklärt die sinkende Beitragsskala für Selbständige, die Beiträge nach 65 und die Sonderfälle (Studierende, Nichterwerbstätige). Welche Rente aus Ihren Beiträgen wird, zeigt Ihnen unser kostenloser Planer.
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Die Beitragssätze 2026 im Überblick
Mit den Beiträgen an die 1. Säule werden drei Versicherungen finanziert: die AHV (Alter und Hinterlassene), die IV (Invalidität) und die EO (Erwerbsersatz bei Militärdienst, Mutterschaft und Vaterschaft). Für Angestellte beträgt der Gesamtsatz 10,6 %: 8,7 % AHV, 1,4 % IV und 0,5 % EO. Der Arbeitgeber zieht 5,3 % vom Lohn ab und überweist sie zusammen mit seinem eigenen Anteil von 5,3 % an die Ausgleichskasse.
Dazu kommt die Arbeitslosenversicherung (ALV): 2,2 % des Lohns bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200, ebenfalls hälftig geteilt (je 1,1 %). Seit 2023 wird auf dem Lohnanteil über dieser Grenze kein ALV-Beitrag mehr erhoben. Selbständige sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert und zahlen keine ALV.
| Versicherung | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Selbständige |
|---|---|---|---|
| AHV | 4,35 % | 4,35 % | 8,1 % |
| IV | 0,7 % | 0,7 % | 1,4 % |
| EO | 0,25 % | 0,25 % | 0,5 % |
| Total AHV/IV/EO | 5,3 % | 5,3 % | 10,0 % (sinkende Skala unter CHF 60'500) |
| ALV (bis CHF 148'200) | 1,1 % | 1,1 % | nicht versichert |
Hinzu kommen die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse (zulasten des Arbeitgebers bzw. der Selbständigen). Quelle: Merkblätter 2.01, 2.02 und 2.08 der Informationsstelle AHV/IV.
Offizielles Dokument, Stand 1. Januar 2026.
Beispiel: Lohnabrechnung bei CHF 6'000 Monatslohn
Nehmen wir einen Angestellten mit einem Bruttolohn von CHF 6'000 pro Monat (CHF 72'000 im Jahr, also unter der ALV-Grenze). Auf seiner Lohnabrechnung stehen für AHV/IV/EO und ALV zusammen CHF 384 pro Monat. Der Arbeitgeber zahlt denselben Betrag, plus Verwaltungskosten und weitere Abgaben (Familienzulagen, Unfallversicherung, Pensionskasse), die hier nicht berücksichtigt sind.
Pro Jahr fliessen so CHF 7'632 AHV/IV/EO-Beiträge auf sein Konto (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen). Die im individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen bestimmen später die Höhe der AHV-Rente.
| Position | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| AHV/IV/EO 5,3 % | CHF 318.00 | CHF 318.00 |
| ALV 1,1 % | CHF 66.00 | CHF 66.00 |
| Total Beiträge | CHF 384.00 | CHF 384.00 + Verwaltungskosten |
| Nettolohn vor BVG, NBU und Steuern | CHF 5'616.00 | – |
Illustration. Auf der echten Lohnabrechnung kommen Pensionskasse (BVG), Nichtberufsunfallversicherung und allenfalls Quellensteuer hinzu.
Keine Obergrenze: die Solidarität in der AHV
Anders als bei ALV und Pensionskasse gibt es bei der AHV keine Beitragsobergrenze: Wer CHF 300'000 verdient, zahlt 10,6 % auf dem ganzen Lohn. Die Rente ist hingegen plafoniert: Die maximale Einzelrente beträgt CHF 2'520 pro Monat (2025 und 2026) und wird mit einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 90'720 und voller Beitragsdauer erreicht.
Beiträge auf dem Einkommen über dieser Schwelle erhöhen die Rente also nicht mehr, sie finanzieren die Renten von Personen mit tieferem Einkommen. Das ist das Solidaritätsprinzip der 1. Säule. Bei hohen Einkommen entscheidet sich die Vorsorge deshalb vor allem in der 2. und 3. Säule.
AHV-Beiträge für Selbständige: sinkende Skala und Akontobeiträge
Selbständigerwerbende bezahlen den ganzen Beitrag selbst: 10,0 % (AHV 8,1 %, IV 1,4 %, EO 0,5 %) ab einem Jahreseinkommen von CHF 60'500. Darunter gilt die sinkende Beitragsskala: Von CHF 10'100 bis CHF 17'600 beträgt der Satz 5,371 %, danach steigt er stufenweise bis 9,321 % zwischen CHF 58'000 und CHF 60'500. Unter CHF 10'100 wird der Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr fällig.
Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskosten von höchstens 5 % der Beiträge. Massgebend ist das Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Steuerveranlagung, zu dem die abgezogenen persönlichen AHV-Beiträge hinzugerechnet werden und von dem ein Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abgezogen wird.
Während des Jahres zahlen Sie vierteljährliche Akontobeiträge auf dem geschätzten Einkommen. Liegt die Steuerveranlagung vor, verfügt die Kasse die definitiven Beiträge und stellt die Differenz in Rechnung oder erstattet sie zurück. Steigt Ihr Einkommen stark, melden Sie es sofort, sonst droht eine hohe Nachzahlung mit 5 % Verzugszins. Wie Sie als Selbständige Ihre Pensionierung insgesamt planen (2. Säule, grosse Säule 3a), lesen Sie in unserem Ratgeber zur Vorsorge für Selbständige.
| Jahreseinkommen | Beitragssatz | Beitrag AHV/IV/EO |
|---|---|---|
| CHF 8'000 | Mindestbeitrag | CHF 530 |
| CHF 20'000 | 5,494 % | CHF 1'099 |
| CHF 50'000 | 7,840 % | CHF 3'920 |
| CHF 80'000 | 10,0 % | CHF 8'000 |
| CHF 150'000 | 10,0 % | CHF 15'000 |
Sätze gemäss sinkender Skala im Merkblatt 2.02 (Stand 1. Januar 2026). Den genauen Beitrag verfügt die Ausgleichskasse.
Arbeiten nach 65: Freibetrag und Neuberechnung
Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, bleibt AHV/IV/EO-pflichtig (nicht mehr ALV-pflichtig), profitiert aber von einem Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr, also CHF 1'400 pro Monat, pro Arbeitsverhältnis. Beispiel: Ein Rentner mit CHF 3'000 Monatslohn zahlt nur auf CHF 1'600 Beiträge, also CHF 84.80 Arbeitnehmeranteil.
Seit der Reform AHV 21 (2024) können diese Beiträge die Rente auch verbessern: Sie können einmalig eine Neuberechnung verlangen, welche die Einkommen zwischen 65 und 70 berücksichtigt und Beitragslücken schliessen kann. Die neu berechnete Rente bleibt aber auf die Maximalrente begrenzt. Dafür kann es sich lohnen, auf den Freibetrag zu verzichten; das müssen Sie dem Arbeitgeber spätestens bei der ersten Lohnzahlung des Jahres mitteilen. Ob es sich lohnt, klären Sie am besten mit Ihrer Ausgleichskasse.
Nichterwerbstätige, Studierende und Jugendliche
Wer nicht erwerbstätig ist, zahlt ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Referenzalter Beiträge nach Vermögen und Renteneinkommen: mindestens CHF 530, höchstens CHF 26'500 pro Jahr. Das betrifft vor allem Frühpensionierte. Alle Details finden Sie in unserem Ratgeber zu den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige.
Wer arbeitet, zahlt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Beiträge, auch in der Lehre. Geringfügige Löhne bis CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber sind nur auf Verlangen beitragspflichtig, mit Ausnahmen (Hausdienst, Kulturbereich). Studierende zahlen ab 20 den Mindestbeitrag von CHF 530, ausser auf ihrem Lohn wurden bereits mindestens CHF 530 bezahlt (inklusive Arbeitgeberanteil); sonst zahlen sie nur die Differenz. Nicht vergessen: Jedes fehlende Jahr kürzt die Rente lebenslang um rund 1/44.
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Die Beiträge sind nur die eine Hälfte der Rechnung: Für die Pensionierung zählt die Rente, die daraus entsteht, zusammen mit Pensionskasse und Säule 3a. RetirePlan schätzt kostenlos Ihre AHV-Rente, Ihre 2. Säule und Ihr Budget im Ruhestand, mit unbegrenzt vielen Plänen und Szenarien.
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Häufige Fragen
- Wie hoch ist der AHV-Beitrag für Angestellte 2026?
5,3 % des Bruttolohns für AHV, IV und EO, plus 1,1 % für die Arbeitslosenversicherung bis CHF 148'200 pro Jahr. Der Arbeitgeber zahlt denselben Anteil. Bei CHF 6'000 Monatslohn werden CHF 384 abgezogen.
- Wie werden die AHV-Beiträge für Selbständige berechnet?
Auf dem Reineinkommen gemäss Steuerveranlagung: 10,0 % ab CHF 60'500 pro Jahr, reduzierter Satz nach sinkender Skala zwischen CHF 10'100 und 60'500, Mindestbeitrag CHF 530 unter CHF 10'100. Dazu kommen Verwaltungskosten von höchstens 5 % der Beiträge.
- Gibt es eine Obergrenze für AHV-Beiträge?
Nein. AHV-Beiträge werden auf dem gesamten Erwerbseinkommen erhoben. Die Rente ist dagegen auf CHF 2'520 pro Monat begrenzt: Beiträge auf Einkommen über CHF 90'720 pro Jahr erhöhen sie nicht mehr.
- Zahlt man nach 65 noch AHV-Beiträge?
Ja, wenn Sie erwerbstätig sind. Es gilt ein Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr (CHF 1'400 pro Monat) pro Arbeitgeber; ALV-Beiträge entfallen. Seit 2024 können Sie einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangen, die diese Beiträge berücksichtigt.
- Was sind Akontobeiträge?
Provisorische Beiträge, die Selbständige vierteljährlich auf dem geschätzten Einkommen bezahlen. Nach der Steuerveranlagung verfügt die Ausgleichskasse die definitiven Beiträge und verrechnet die Differenz.
- Müssen Studierende AHV-Beiträge bezahlen?
Wer arbeitet, zahlt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Beiträge auf dem Lohn. Ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag ist zudem mindestens der Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr geschuldet; fehlt etwas, wird die Differenz als Nichterwerbstätige bezahlt.
Mehr dazu
Quellen : Bundesgesetz über die AHV (AHVG) und Verordnung (AHVV), Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch, Merkblätter 2.01 «Lohnbeiträge», 2.02 «Beiträge der Selbstständigerwerbenden», 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen», 2.08 «Beiträge an die Arbeitslosenversicherung» und 3.08 «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter»), Bundesamt für Sozialversicherungen (bsv.admin.ch). Stand Oktober 2026.
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