AHV-Rente vorbeziehen oder aufschieben: Kürzung, Zuschlag und Break-even
Von Hippolyte Surer, Gründer von RetirePlan · Aktualisiert im Oktober 2026
Seit der Reform AHV 21 können Sie Ihre AHV-Rente flexibel zwischen 63 und 70 beziehen. Ein Vorbezug kürzt die Rente lebenslang um 6,8 % pro Jahr, ein Aufschub erhöht sie um bis zu 31,5 %. Dieser Ratgeber zeigt die genauen Sätze, die Beträge in Franken, ab welchem Alter sich ein Vorbezug oder ein Aufschub rechnet, was für Ehepaare gilt und wie Sie eine Frühpensionierung vor 63 überbrücken.
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Flexibler Rentenbezug seit AHV 21
Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren, für Frauen wird es bis 2028 schrittweise angehoben. Seit 2024 können Sie den Rentenbeginn aber frei zwischen 63 und 70 wählen, und zwar auf den Monat genau. Neu ist auch der Teilbezug: Sie können zwischen 20 % und 80 % der Rente vorbeziehen oder aufschieben und den Rest später beziehen.
Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) können die Rente bereits ab 62 vorbeziehen und profitieren von reduzierten Kürzungssätzen, die von ihrem Einkommen abhängen; bei tieferen Einkommen fällt die Kürzung deutlich geringer aus. Die genauen Sätze finden Sie im Merkblatt 3.04 «Flexibler Rentenbezug».
Den Vorbezug beantragen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse, am besten drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Rückwirkend ist ein Vorbezug nicht möglich.
Vorbezug: 6,8 % Kürzung pro Jahr, lebenslang
Für jedes Jahr Vorbezug wird die Rente um 6,8 % gekürzt, bei einem Vorbezug von wenigen Monaten anteilsmässig. Die Kürzung gilt für die ganze Rentendauer, also auch nach 65, und auch die 13. AHV-Rente wird auf der gekürzten Rente berechnet.
Zweiter oft vergessener Punkt: Wer die Rente vorbezieht, aber nicht mehr arbeitet, bleibt bis 65 beitragspflichtig und zahlt AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger, berechnet auf Vermögen und Renteneinkommen.
| Bezug ab | Kürzung | Monatsrente | Jahresrente inkl. 13. Rente |
|---|---|---|---|
| 65 (Referenzalter) | – | CHF 2'520 | CHF 32'760 |
| 64 (1 Jahr Vorbezug) | −6,8 % | ≈ CHF 2'349 | ≈ CHF 30'530 |
| 63 (2 Jahre Vorbezug) | −13,6 % | ≈ CHF 2'177 | ≈ CHF 28'300 |
Kürzungssätze gemäss AHVG für Personen ausserhalb der Übergangsgeneration. Bei tieferen Renten gelten dieselben Prozentsätze.
Aufschub: Zuschlag von 5,2 % bis 31,5 %
Schieben Sie die Rente auf, erhöht sie sich lebenslang. Der Aufschub dauert mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre; danach können Sie die Rente jederzeit auf den Monat genau abrufen. Die Aufschubserklärung müssen Sie spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters abgeben, sonst wird die Rente rückwirkend ausbezahlt.
Während des Aufschubs erhalten Sie keine Rente und auch keine 13. Rente. Arbeiten Sie weiter, zahlen Sie auf Ihrem Lohn Beiträge, wobei für Rentnerinnen und Rentner im Referenzalter ein Freibetrag von CHF 1'400 pro Monat gilt.
| Bezug ab | Zuschlag | Monatsrente | Jahresrente inkl. 13. Rente |
|---|---|---|---|
| 66 (1 Jahr) | +5,2 % | ≈ CHF 2'651 | ≈ CHF 34'460 |
| 67 (2 Jahre) | +10,8 % | ≈ CHF 2'792 | ≈ CHF 36'300 |
| 68 (3 Jahre) | +17,1 % | ≈ CHF 2'951 | ≈ CHF 38'360 |
| 69 (4 Jahre) | +24,0 % | ≈ CHF 3'125 | ≈ CHF 40'620 |
| 70 (5 Jahre) | +31,5 % | ≈ CHF 3'314 | ≈ CHF 43'080 |
Für Aufschubsdauern zwischen zwei vollen Jahren wird der Zuschlag anteilsmässig festgelegt.
Break-even: ab welchem Alter sich Vorbezug oder Aufschub rechnet
Der Break-even ist das Alter, ab dem die Summe aller ausbezahlten Renten bei zwei Varianten gleich gross ist. Wer zwei Jahre vorbezieht, erhält zwar zwei Jahre länger Geld, aber jeden Monat weniger: Ab rund 77 Jahren und 9 Monaten liegt der ordentliche Bezug mit 65 vorn. Beim Aufschub ist es umgekehrt: Wer bis 70 aufschiebt, holt den Rückstand erst mit knapp 86 Jahren auf.
Zum Vergleich: Die durchschnittliche Lebenserwartung mit 65 liegt in der Schweiz bei rund 20 Jahren für Männer und rund 22 bis 23 Jahren für Frauen. Rein rechnerisch bevorteilt ein Aufschub also eher Personen mit guter Gesundheit und langer Lebenserwartung, ein Vorbezug eher Personen, die das Geld früh brauchen oder deren Lebenserwartung tiefer ist.
| Bezug ab | Summe bis 80 | Summe bis 85 | Summe bis 90 | Break-even gegenüber 65 |
|---|---|---|---|---|
| 63 (−13,6 %) | ≈ CHF 481'000 | ≈ CHF 623'000 | ≈ CHF 764'000 | ≈ 77,7 Jahre |
| 64 (−6,8 %) | ≈ CHF 489'000 | ≈ CHF 641'000 | ≈ CHF 794'000 | ≈ 78,7 Jahre |
| 65 (Referenzalter) | CHF 491'400 | CHF 655'200 | CHF 819'000 | – |
| 67 (+10,8 %) | ≈ CHF 472'000 | ≈ CHF 653'000 | ≈ CHF 835'000 | ≈ 85,5 Jahre |
| 70 (+31,5 %) | ≈ CHF 431'000 | ≈ CHF 646'000 | ≈ CHF 862'000 | ≈ 85,9 Jahre |
Eigene Berechnung: Summe der Bruttorenten ohne Steuern, Zinsen und künftige Rentenanpassungen (diese verändern den Break-even kaum, weil sie alle Varianten proportional betreffen). Der Break-even gilt für jede Rentenhöhe.
Teilvorbezug: die Kürzung gezielt begrenzen
Mit dem Teilbezug lassen sich Varianten kombinieren. Beispiel: Sie beziehen mit 63 die Hälfte der Rente vor und die andere Hälfte ab 65. Die Kürzung von 13,6 % betrifft dann nur die vorbezogene Hälfte: Bei einer Maximalrente erhalten Sie ab 63 rund CHF 1'089 und ab 65 insgesamt rund CHF 2'349 pro Monat, statt CHF 2'177 bei einem vollen Vorbezug.
Das ist interessant, wenn Sie Ihr Pensum reduzieren oder mit 63 aufhören, aber den Rest mit Pensionskasse oder Erspartem überbrücken können.
Ehepaare, Hinterlassene und Plafonierung
Bei Ehepaaren dürfen die beiden Renten zusammen höchstens 150 % der Maximalrente betragen, also CHF 3'780 pro Monat. Kürzungen und Zuschläge werden für jeden Ehegatten einzeln berechnet, die Plafonierung wirkt aber auf die Summe. Liegt ein Paar über dem Plafond, kann ein Teil des Aufschubzuschlags verpuffen; lassen Sie sich die Wirkung von der Ausgleichskasse vorrechnen.
Auch an Hinterlassene ist zu denken: Eine Kürzung wegen Vorbezug wirkt sich grundsätzlich auch auf Hinterlassenenrenten aus, die auf dieser Rente beruhen. Wer eine Witwen- oder Witwerrente und eine eigene Altersrente hat, erhält zudem nur die höhere der beiden Leistungen. Prüfen Sie diese Punkte gemeinsam als Paar.
Frühpensionierung vor 63: die AHV-Lücke überbrücken
Wer mit 60 oder 62 aufhört zu arbeiten, erhält noch keine AHV-Rente: Vor 63 (bzw. 62 für Frauen der Übergangsgeneration) ist kein Vorbezug möglich. Die Jahre bis zum AHV-Beginn müssen mit der Pensionskasse, etwa einer Überbrückungsrente, mit der Säule 3a oder mit Erspartem finanziert werden, und dazu kommen die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger.
Oft ist es günstiger, die Lücke mit Kapital zu überbrücken und die AHV-Rente ungekürzt mit 65 zu beziehen, als die Rente lebenslang zu kürzen. Ob das in Ihrem Fall stimmt, hängt von Vermögen, Steuern und Lebenserwartung ab.
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Häufige Fragen
- Ab wann kann ich die AHV-Rente vorbeziehen?
Ab 63, auf den Monat genau, ganz oder teilweise (20 % bis 80 %). Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) können bereits ab 62 vorbeziehen. Vor diesem Alter ist kein Bezug möglich, auch nicht bei einer Frühpensionierung.
- Wie hoch ist die Kürzung beim AHV-Vorbezug?
6,8 % pro Vorbezugsjahr, lebenslang: 13,6 % bei zwei Jahren. Auf eine Maximalrente von CHF 2'520 sind das rund CHF 171 bzw. 343 weniger pro Monat. Für Frauen der Übergangsgeneration gelten tiefere, einkommensabhängige Sätze.
- Wie hoch ist der Zuschlag beim Aufschub der AHV-Rente?
5,2 % nach einem Jahr, 10,8 % nach zwei, 17,1 % nach drei, 24,0 % nach vier und 31,5 % nach fünf Jahren. Die Maximalrente steigt so bei einem Aufschub bis 70 auf rund CHF 3'314 pro Monat.
- Lohnt sich ein Vorbezug der AHV-Rente?
Rein rechnerisch nur bei kürzerer Lebensdauer: Ein Vorbezug um zwei Jahre liegt bis rund 77 Jahre und 9 Monate vorne, danach der ordentliche Bezug. Entscheidend sind aber auch Ihr Bedarf vor 65, Ihre übrigen Mittel, Steuern und die Situation des Ehegatten.
- Muss ich nach dem AHV-Vorbezug weiter Beiträge bezahlen?
Ja, bis zum Referenzalter. Wer nicht mehr erwerbstätig ist, zahlt Beiträge als Nichterwerbstätiger, berechnet auf Vermögen und 20-fachem Renteneinkommen, mindestens CHF 530 pro Jahr.
- Kann ich mit 60 in Pension gehen und die AHV-Rente beziehen?
Nein. Sie können mit 60 aufhören zu arbeiten, aber die AHV-Rente frühestens ab 63 beziehen (62 für Frauen der Übergangsgeneration). Die Zeit bis dahin finanzieren Sie mit der Pensionskasse, etwa einer Überbrückungsrente, der Säule 3a oder mit Erspartem.
Mehr dazu
Quellen : Bundesgesetz über die AHV (AHVG, Art. 39 und 40) und Verordnung (AHVV), Reform AHV 21, Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch, Merkblatt 3.04 «Flexibler Rentenbezug» und Merkblatt 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV»), Bundesamt für Sozialversicherungen (bsv.admin.ch), Bundesamt für Statistik (Lebenserwartung), ch.ch. Stand Oktober 2026.
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