Überbrückungsrente: die AHV-Lücke bei der Frühpensionierung schliessen

Von Hippolyte Surer, Gründer von RetirePlan · Aktualisiert im Oktober 2026

Wer vor 65 in Pension geht, erhält von der AHV noch keine Rente oder nur eine gekürzte. Viele Pensionskassen bieten deshalb eine Überbrückungsrente an: eine Zusatzrente, die die fehlende AHV-Rente bis zum Referenzalter ersetzt. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Überbrückungsrente funktioniert, wer sie bezahlt, was sie Sie später kostet, welche Alternativen es gibt und worin sie sich von der Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose unterscheidet.

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Was ist eine Überbrückungsrente?

Die Überbrückungsrente (auch AHV-Überbrückungsrente oder AHV-Ersatzrente genannt) ist eine Leistung der Pensionskasse, keine Leistung der AHV. Sie wird ab der Frühpensionierung bis zum AHV-Referenzalter ausbezahlt, in der Regel bis 65, und fällt danach weg. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die ordentliche AHV-Rente.

Das BVG schreibt die Überbrückungsrente nicht vor. Ob Ihre Pensionskasse sie anbietet, wie hoch sie sein darf und wie sie finanziert wird, steht ausschliesslich in ihrem Reglement. Viele grössere Kassen, vor allem öffentlich-rechtliche und solche grosser Arbeitgeber, kennen sie; kleinere Sammelstiftungen oft nicht oder nur eingeschränkt.

Typischerweise können Sie den Betrag innerhalb einer Bandbreite selbst wählen, meist bis zur maximalen einfachen AHV-Altersrente. Im Jahr 2026 sind das CHF 2'520 pro Monat oder CHF 30'240 pro Jahr. Manche Reglemente begrenzen den Betrag auf die voraussichtliche persönliche AHV-Rente, andere erlauben nur volle Monatsbeträge oder feste Stufen.

Wer bezahlt die Überbrückungsrente?

In den meisten Fällen bezahlen Sie sie selbst. Die Pensionskasse finanziert die Überbrückungsrente aus Ihrem Altersguthaben vor: Die Summe der Überbrückungszahlungen, je nach Reglement versicherungsmathematisch angepasst, wird von Ihrem Guthaben abgezogen. Das verbleibende Guthaben wird dann in Ihre lebenslange Altersrente umgewandelt, die entsprechend tiefer ausfällt.

Andere Reglemente lösen es über eine lebenslange Kürzung der Altersrente nach Erreichen des Referenzalters. Das Prinzip ist dasselbe: Sie beziehen heute mehr und erhalten später weniger.

Es gibt Ausnahmen. Einige Arbeitgeber beteiligen sich an der Finanzierung, etwa im Rahmen eines Sozialplans bei Restrukturierungen, über einen Gesamtarbeitsvertrag oder als Teil von Frühpensionierungsmodellen in Branchen mit körperlich belastender Arbeit (zum Beispiel im Bauhauptgewerbe über eine eigene Stiftung). In diesen Fällen ist die Überbrückung ganz oder teilweise geschenkt und deutlich attraktiver.

Die drei üblichen Finanzierungsmodelle
ModellWer trägt die Kosten?Wirkung nach 65
Abzug vom AltersguthabenVersicherte PersonTieferes Guthaben, tiefere Rente oder tieferes Kapital
Lebenslange RentenkürzungVersicherte PersonGekürzte Altersrente auf Lebenszeit
Mitfinanzierung durch Arbeitgeber / SozialplanArbeitgeber ganz oder teilweiseKeine oder geringere Kürzung

Massgebend ist immer das Reglement Ihrer Pensionskasse. Fragen Sie vor dem Entscheid nach einer persönlichen Berechnung.

Rechenbeispiel: Pensionierung mit 62, drei Jahre Überbrückung

Herr Meier lässt sich mit 62 pensionieren. Seine Pensionskasse erlaubt eine Überbrückungsrente in der Höhe der maximalen AHV-Rente, finanziert durch Abzug vom Altersguthaben. Er wählt CHF 2'520 pro Monat während drei Jahren: 3 × 12 × CHF 2'520 = CHF 90'720.

Sein Altersguthaben mit 62 beträgt CHF 600'000. Nach dem Abzug bleiben CHF 509'280 für die lebenslange Rente. Bei einem angenommenen Umwandlungssatz von 5,5 % mit 62 entspricht der Abzug einer um rund CHF 4'990 tieferen Jahresrente, also rund CHF 416 pro Monat, und zwar lebenslang.

Ob sich das lohnt, hängt von Ihrer Lebenserwartung, Ihrem Budget und den Alternativen ab. Gegenüber einem AHV-Vorbezug hat die Überbrückungsrente den Vorteil, dass die AHV-Rente selbst ungekürzt bleibt. Nach rund 18 Jahren mit tieferer Rente, also etwa mit 80, hat Herr Meier die CHF 90'720 wieder «zurückbezahlt»; lebt er länger, kostet ihn die Überbrückung netto Geld.

Überbrückungsrente von CHF 2'520 pro Monat ab 62 (Illustration)
KennzahlOhne ÜberbrückungMit Überbrückung
Einkommen 62–65 aus der PensionskasseCHF 33'000 / JahrCHF 58'250 / Jahr
Altersguthaben für die UmwandlungCHF 600'000CHF 509'280
PK-Rente lebenslang (5,5 %)CHF 33'000 / JahrCHF 28'010 / Jahr
Differenz ab 65-≈ − CHF 416 / Monat

Vereinfachte Annahmen: Umwandlungssatz 5,5 % mit 62, keine versicherungsmathematische Anpassung des Abzugs, keine Verzinsung. Ihr Reglement kann andere Sätze und Formeln vorsehen.

Was Sie zusätzlich beachten müssen

Steuern: Die Überbrückungsrente ist wie jede Rente aus der Pensionskasse zu 100 % als Einkommen steuerbar. Wer gleichzeitig ein grosses Kapital bezieht, sollte die Progression im Auge behalten.

AHV-Beiträge: Wer vor 65 nicht mehr arbeitet, bleibt als nichterwerbstätige Person beitragspflichtig. Die Beiträge richten sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen; Renten werden dabei mit dem Faktor 20 dem Vermögen zugerechnet. Eine hohe Überbrückungsrente kann Ihre AHV-Beiträge also erhöhen.

Todesfall und Wahl: Was mit einer laufenden Überbrückungsrente bei Ihrem Tod geschieht, regelt das Reglement. Ebenso, ob Sie die Überbrückung nur bei der Pensionierung wählen können und ob ein späterer Wechsel möglich ist. Meist müssen Sie die Überbrückungsrente einige Monate vor dem Pensionierungstermin schriftlich beantragen.

Alternativen zur Überbrückungsrente

AHV-Vorbezug: Seit AHV 21 können Sie die AHV-Rente ab 63 ganz oder teilweise (20 % bis 80 %) vorbeziehen. Die Kürzung beträgt 6,8 % pro Vorbezugsjahr und gilt lebenslang; für Frauen der Übergangsjahrgänge 1961–1969 gelten tiefere Sätze und ein Vorbezug ab 62 ist möglich. Bei einer Pensionierung mit 58 oder 60 löst der Vorbezug das Problem nur teilweise.

Eigenes Sparen: Säule 3a, Freizügigkeitsguthaben oder freies Vermögen können die Jahre bis zur AHV ebenfalls finanzieren. Ein Kapitalbezug in Tranchen kann dabei Steuern sparen. Der Vorteil: Ihre lebenslange PK-Rente bleibt unangetastet.

Teilpensionierung: Wer das Pensum zuerst reduziert, braucht weniger Überbrückung und zahlt länger Beiträge ein.

Nicht verwechseln: Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose (ÜL)

Seit dem 1. Juli 2021 gibt es eine ganz andere Leistung mit ähnlichem Namen: die Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose (ÜL). Sie ist keine Leistung der Pensionskasse, sondern eine bedarfsabhängige Sozialleistung nach dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen (ÜLG), ähnlich wie die Ergänzungsleistungen.

Sie richtet sich an Personen, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, typischerweise nach einem Stellenverlust ab etwa 58. Voraussetzungen sind unter anderem eine lange Versicherungsdauer in der AHV mit einem Mindesteinkommen und ein Vermögen unter einer Schwelle (CHF 50'000 für Alleinstehende, CHF 100'000 für Ehepaare, ohne selbst bewohntes Wohneigentum). Die genauen Bedingungen, Höchstbeträge und das Ende des Anspruchs regelt das ÜLG; Auskunft gibt das Merkblatt zu den Überbrückungsleistungen auf ahv-iv.ch und die kantonale EL-Stelle.

Wer mit 58 oder später die Stelle verliert, kann zudem nach Art. 47a BVG in der bisherigen Pensionskasse versichert bleiben, statt das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto zu übertragen.

Überbrückung im Vorsorgeplan durchrechnen

Überbrückungsrente, AHV-Vorbezug oder Kapital aus 3a und Freizügigkeit: Welche Kombination für Sie am günstigsten ist, hängt von Ihrem Austrittsalter, Ihrem Budget, Ihrem Kanton und Ihrer Lebenserwartung ab. In RetirePlan modellieren Sie Ihre Frühpensionierung Jahr für Jahr und vergleichen beliebig viele Szenarien, kostenlos.

Möchten Sie den Entscheid mit einer Fachperson besprechen, gibt es optional eine persönliche Analyse; das Planungstool selbst bleibt vollständig kostenlos.

Häufige Fragen zur Überbrückungsrente

Wie hoch ist die Überbrückungsrente höchstens?

Das bestimmt das Reglement Ihrer Pensionskasse. Üblich ist eine Obergrenze in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Altersrente, 2026 also CHF 2'520 pro Monat. Manche Kassen begrenzen sie auf Ihre voraussichtliche persönliche AHV-Rente.

Muss ich die Überbrückungsrente zurückzahlen?

Nicht direkt. In den meisten Reglementen finanzieren Sie sie über einen Abzug vom Altersguthaben oder eine lebenslange Kürzung der Altersrente. Nur wenn der Arbeitgeber oder ein Sozialplan sie mitfinanziert, ist sie ganz oder teilweise kostenlos.

Ist die Überbrückungsrente eine Leistung der AHV?

Nein. Sie ist eine freiwillige Leistung der Pensionskasse gemäss Reglement. Die AHV kennt nur den Vorbezug der eigenen Rente ab 63 (Frauen der Übergangsgeneration ab 62), mit einer lebenslangen Kürzung.

Wie wird die Überbrückungsrente besteuert?

Wie eine Rente der Pensionskasse: zu 100 % als Einkommen. Zusätzlich kann sie Ihre AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person erhöhen, weil Renten mit dem Faktor 20 zum Vermögen gerechnet werden.

Was ist der Unterschied zur Überbrückungsleistung (ÜL)?

Die ÜL ist eine bedarfsabhängige Sozialleistung seit Juli 2021 für Personen, die nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und wenig Vermögen haben. Sie hat nichts mit der Überbrückungsrente der Pensionskasse zu tun und wird bei der kantonalen EL-Stelle beantragt.

Lohnt sich eine Überbrückungsrente?

Sie lohnt sich vor allem, wenn der Arbeitgeber sie mitfinanziert oder wenn Sie die AHV-Rente nicht vorbeziehen und Ihr freies Vermögen schonen wollen. Selbst finanziert ist sie ein Vorbezug Ihres eigenen Guthabens: Vergleichen Sie sie mit einem AHV-Vorbezug und einem Kapitalbezug aus 3a oder Freizügigkeit.

Mehr dazu

Quellen : Reglemente der Pensionskassen, Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG, insbesondere Art. 47a) und Verordnung BVV 2 (Art. 1i), Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG, fedlex.admin.ch), Merkblätter der AHV/IV (ahv-iv.ch) zu Vorbezug, Beiträgen der Nichterwerbstätigen und Überbrückungsleistungen, Bundesamt für Sozialversicherungen (bsv.admin.ch), ch.ch. Stand Oktober 2026.

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