Teilpensionierung in der Schweiz: schrittweise in den Ruhestand
Von Hippolyte Surer, Gründer von RetirePlan · Aktualisiert im Oktober 2026
Statt von 100 % auf 0 % zu wechseln, reduzieren immer mehr Erwerbstätige ihr Pensum schrittweise. Seit der Reform AHV 21 ist dieser fliessende Übergang auch in der AHV und in der beruflichen Vorsorge klarer geregelt. Dieser Ratgeber zeigt, was eine Teilpensionierung in der Pensionskasse bedeutet, wie Sie die AHV-Rente teilweise vorbeziehen oder aufschieben, wie viele Kapitalbezüge erlaubt sind und wie Sie mit einem gestaffelten Bezug Steuern sparen.
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Was bedeutet Teilpensionierung?
Bei einer Teilpensionierung reduzieren Sie Ihr Arbeitspensum und beziehen im gleichen Umfang einen Teil Ihrer Altersleistungen. Wer zum Beispiel von 100 % auf 60 % reduziert, lässt sich zu 40 % pensionieren: 40 % des Altersguthabens werden als Rente oder Kapital fällig, die restlichen 60 % bleiben versichert und wachsen weiter.
Die Teilpensionierung ist in der Pensionskasse ab dem frühesten reglementarischen Rücktrittsalter möglich. Das Gesetz erlaubt den Reglementen, dieses Alter frühestens auf 58 festzulegen (Art. 1i BVV 2). Viele Kassen sehen einen Teilrücktritt ab 58 oder 60 vor, einige erst später. Seit 2024 sieht das BVG den schrittweisen Bezug der Altersleistung ausdrücklich vor.
Die meisten Pensionskassen verlangen eine Mindestreduktion des Pensums oder des Lohns, häufig um mindestens 20 % eines Vollpensums. Wer nur um 10 % reduziert, kann je nach Reglement keine Altersleistung beziehen. Massgebend ist Ihr Reglement.
Pensionskasse: höchstens drei Kapitalbezüge
Seit dem 1. Januar 2024 hält Art. 13a BVG fest, dass die Altersleistung in Kapitalform in höchstens drei Schritten bezogen werden kann. Ein Schritt umfasst nach heutiger Praxis alle Kapitalbezüge im selben Kalenderjahr. Ein Bezug als Rente ist von dieser Begrenzung nicht betroffen: Sie können Teilrenten in mehreren Etappen beginnen lassen, sofern das Reglement es vorsieht.
Die Pensionskasse darf strengere Regeln vorsehen, zum Beispiel nur zwei Schritte, eine bestimmte Mindestreduktion pro Schritt oder einen Kapitalbezug nur bei der letzten Etappe. Klären Sie diese Punkte frühzeitig mit Ihrer Kasse, bevor Sie mit dem Arbeitgeber ein neues Pensum vereinbaren.
Wichtig für die Steuern: Die Steuerbehörden anerkennen gestaffelte Kapitalbezüge im Rahmen einer echten Teilpensionierung, also wenn jede Etappe einer tatsächlichen und dauerhaften Reduktion des Pensums entspricht. Ein Einkauf in die Pensionskasse in den drei Jahren vor einem Kapitalbezug kann steuerlich rückgängig gemacht werden.
Bisherigen Lohn weiterversichern (Art. 33a BVG)
Wer ab 58 seinen Lohn um höchstens die Hälfte reduziert, kann auf Wunsch den bisherigen versicherten Verdienst weiterversichern, sofern das Reglement diese Möglichkeit vorsieht. So sinkt das künftige Altersguthaben nicht im Gleichschritt mit dem Lohn.
Die Beiträge auf dem nicht mehr verdienten Lohnanteil tragen Sie grundsätzlich selbst, also auch den Arbeitgeberanteil, ausser der Arbeitgeber erklärt sich bereit, sich daran zu beteiligen. Die Weiterversicherung ist eine Alternative zum Teilbezug: Wer sie wählt, bezieht in dieser Phase in der Regel noch keine Altersleistung.
AHV: Rente teilweise vorbeziehen oder aufschieben
Mit AHV 21 ist auch die AHV flexibler geworden. Sie können zwischen 20 % und 80 % Ihrer Altersrente vorbeziehen, frühestens ab 63 (Frauen der Übergangsjahrgänge 1961–1969 ab 62). Der vorbezogene Teil wird lebenslang um 6,8 % pro Vorbezugsjahr gekürzt, der Rest bleibt ungekürzt. Ebenso können Sie einen Teil der Rente über das Referenzalter hinaus aufschieben, um einen lebenslangen Zuschlag zu erhalten.
Solange Sie arbeiten, zahlen Sie weiter AHV-Beiträge auf Ihrem Lohn. Nach dem Referenzalter gilt ein Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr (CHF 1'400 pro Monat), sofern Sie ihn nicht abwählen. Beiträge nach 65 können seit 2024 unter bestimmten Bedingungen die eigene Rente noch verbessern, etwa um Beitragslücken zu schliessen. Wer vor 65 nur noch ein kleines Pensum hat, sollte zudem prüfen, ob zusätzlich Beiträge als Nichterwerbstätiger geschuldet sind: Das ist der Fall, wenn die Beiträge auf dem Teillohn weniger als die Hälfte der Beiträge erreichen, die Sie als Nichterwerbstätiger zahlen müssten.
Rechenbeispiel: 80 %, dann 50 %, dann volle Pension mit 65
Frau Keller, 62 Jahre, hat ein Altersguthaben von CHF 600'000 und möchte schrittweise aufhören. Ihre Pensionskasse erlaubt die Teilpensionierung ab 60 und den Kapitalbezug in drei Schritten. Sie reduziert mit 62 auf 80 %, mit 63 auf 50 % und geht mit 65 ganz in Pension. Jede Etappe bezieht sie als Kapital.
Weil die Kapitalbezugssteuer progressiv ist, ist die Summe der drei Steuerrechnungen tiefer als bei einem einzigen Bezug von CHF 600'000. Zusätzlich verdient Frau Keller bis 65 weiter einen Teillohn, und der versicherte Teil ihres Guthabens wird weiter verzinst. Ihre 3a-Konten bezieht sie in den Zwischenjahren 64 und 66, damit sie nicht mit den PK-Tranchen zusammengerechnet werden.
| Alter | Pensum | Kapitalbezug | Angenommener Steuersatz | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| 62 | 80 % | CHF 120'000 (20 %) | 6 % | CHF 7'200 |
| 63 | 50 % | CHF 180'000 (30 %) | 7 % | CHF 12'600 |
| 65 | 0 % | CHF 300'000 (50 %) | 8,5 % | CHF 25'500 |
| Total gestaffelt | - | CHF 600'000 | ≈ 7,6 % | CHF 45'300 |
| Vergleich: ein Bezug mit 65 | - | CHF 600'000 | 10 % | CHF 60'000 |
Die Steuersätze sind vereinfachte Annahmen zur Illustration der Progression; die effektive Belastung hängt stark von Kanton, Gemeinde, Zivilstand und weiteren Bezügen im selben Jahr ab. Zinsen und Beiträge nach 62 sind vernachlässigt.
Vor- und Nachteile auf einen Blick
Vorteile: ein sanfter Übergang, ein Teillohn statt Vorsorgekapital für die ersten Jahre, weiter AHV- und BVG-Beiträge, gestaffelte Kapitalbezüge mit tieferer Steuerlast und mehr Zeit, um die Entscheidung Rente oder Kapital für den Rest zu treffen.
Nachteile: Nicht jeder Arbeitgeber akzeptiert ein reduziertes Pensum, und das Reglement kann Hürden setzen. Ein Teilbezug als Kapital ist endgültig. Wer zu früh zu viel Kapital bezieht, schwächt zudem die Invaliditäts- und Todesfalldeckung auf dem bezogenen Teil.
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Häufige Fragen zur Teilpensionierung
- Ab welchem Alter ist eine Teilpensionierung möglich?
In der Pensionskasse ab dem frühesten Rücktrittsalter gemäss Reglement, frühestens mit 58. Die AHV-Rente können Sie teilweise ab 63 vorbeziehen (Frauen der Jahrgänge 1961–1969 ab 62).
- Wie oft kann ich bei einer Teilpensionierung Kapital beziehen?
Seit 2024 erlaubt das BVG höchstens drei Kapitalbezüge (Schritte), wobei alle Bezüge im selben Kalenderjahr als ein Schritt gelten. Ihr Reglement kann weniger Schritte vorsehen. Teilrenten sind von dieser Begrenzung nicht betroffen.
- Um wie viel muss ich mein Pensum mindestens reduzieren?
Das legt das Reglement fest. Viele Pensionskassen verlangen mindestens 20 % eines Vollpensums pro Schritt. Kleinere Reduktionen berechtigen oft nicht zu einem Teilbezug.
- Kann ich trotz tieferem Lohn den bisherigen Lohn versichern?
Ja, wenn Ihr Reglement es vorsieht: Ab 58 und bei einer Lohnreduktion um höchstens die Hälfte können Sie den bisherigen versicherten Verdienst weiterversichern (Art. 33a BVG). Die zusätzlichen Beiträge zahlen Sie grundsätzlich selbst.
- Spare ich mit einer Teilpensionierung Steuern?
Oft ja, wenn Sie das Kapital in Tranchen über mehrere Kalenderjahre beziehen. Jede Tranche wird separat zu einem tieferen Satz besteuert. Planen Sie auch die Säule 3a so, dass sie nicht im selben Jahr wie eine PK-Tranche ausbezahlt wird.
- Zahle ich während der Teilpensionierung weiter AHV-Beiträge?
Ja, auf Ihrem Teillohn wie bisher. Bei einem kleinen Pensum vor 65 kann zusätzlich eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger bestehen. Die AHV-Ausgleichskasse prüft das jährlich.
Mehr dazu
Quellen : Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG, Art. 13a und 33a) und Verordnung BVV 2 (Art. 1i), Reform AHV 21 (bsv.admin.ch), Merkblätter der AHV/IV zu flexiblem Rentenbezug und Beiträgen (ahv-iv.ch), Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Reglemente der Pensionskassen, ch.ch. Stand Oktober 2026.
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