Pensionskasse bei Scheidung: so funktioniert der Vorsorgeausgleich
Von Hippolyte Surer, Gründer von RetirePlan · Aktualisiert im Oktober 2026
Bei einer Scheidung wird nicht nur das Vermögen geteilt, sondern auch die Pensionskasse. Was beide Ehegatten während der Ehe in der 2. Säule angespart haben, wird grundsätzlich hälftig geteilt. Dieser Ratgeber erklärt, welches Guthaben zählt, was gilt, wenn bereits eine Rente läuft, wann man die Pensionskasse bei der Scheidung nicht teilen muss, wohin das Geld fliesst und wie Sie eine entstandene Lücke wieder schliessen.
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Der Grundsatz: hälftige Teilung der Austrittsleistungen
Der Vorsorgeausgleich ist in Art. 122–124e ZGB geregelt, seit 1. Januar 2017 in revidierter Form. Geteilt werden die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe erworben wurden, und zwar vom Datum der Heirat bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Massgebend ist also nicht das Datum des Urteils, sondern der Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht wurde.
Für jeden Ehegatten wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Einleitung berechnet, minus die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat (aufgezinst). Dazu gehören Guthaben in der Pensionskasse, auf Freizügigkeitskonten und -policen sowie Vorbezüge für Wohneigentum (WEF) während der Ehe. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Guthabens des anderen; in der Praxis wird nur die Differenz überwiesen.
Nicht geteilt werden Einmaleinlagen, die nach Gesetz aus Eigengut stammen, etwa ein Einkauf mit einer Erbschaft, die nachweislich Eigengut war. Diese Herkunft müssen Sie belegen können.
Säule 3a, 3b und Wohneigentum: nicht im Vorsorgeausgleich
Die Säule 3a und die Säule 3b gehören nicht zum Vorsorgeausgleich. Sie fallen unter die güterrechtliche Auseinandersetzung. In der ordentlichen Errungenschaftsbeteiligung wird das während der Ehe angesparte 3a-Guthaben als Errungenschaft grundsätzlich ebenfalls hälftig geteilt, aber nach anderen Regeln und nicht über die Pensionskasse.
Kapital, das vor der Scheidung bereits aus der Pensionskasse bezogen wurde, etwa bei der Pensionierung, ist kein Vorsorgeguthaben mehr: Auch es wird güterrechtlich behandelt. Bei Gütertrennung kann das zu ganz anderen Ergebnissen führen.
Rechenbeispiel: wer überweist wie viel?
Herr und Frau Graf haben 2010 geheiratet und 2026 die Scheidung eingereicht. Herr Graf hat während der Ehe CHF 235'000 in der Pensionskasse angespart, Frau Graf CHF 80'000, weil sie nach der Geburt der Kinder Teilzeit arbeitete.
Jeder hat Anspruch auf die Hälfte des Guthabens des anderen. Herr Graf schuldet also CHF 117'500, Frau Graf CHF 40'000. Verrechnet überweist die Pensionskasse von Herrn Graf CHF 77'500 an die Vorsorgeeinrichtung von Frau Graf. Beide stehen danach mit je CHF 157'500 Ehe-Guthaben da.
| Kennzahl | Herr Graf | Frau Graf |
|---|---|---|
| Austrittsleistung bei Einleitung | CHF 330'000 | CHF 104'000 |
| Austrittsleistung bei Heirat, aufgezinst | CHF 95'000 | CHF 24'000 |
| Während der Ehe erworben | CHF 235'000 | CHF 80'000 |
| Hälftiger Anspruch des anderen | CHF 117'500 | CHF 40'000 |
| Ausgleichszahlung (Differenz) | − CHF 77'500 | + CHF 77'500 |
| Guthaben nach dem Ausgleich | CHF 252'500 | CHF 181'500 |
Vereinfachtes Beispiel. Auf dem überobligatorischen und dem obligatorischen Teil wird anteilsmässig ausgeglichen. Die genauen Beträge berechnen die Vorsorgeeinrichtungen.
Wenn bereits eine Rente läuft
Bezieht ein Ehegatte bei Einleitung der Scheidung bereits eine Altersrente der Pensionskasse oder eine Invalidenrente nach dem Referenzalter, gibt es keine Austrittsleistung mehr zu teilen. Dann teilt das Gericht die Rente nach seinem Ermessen (Art. 124a ZGB). Es berücksichtigt insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.
Der zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente für den berechtigten Ehegatten umgerechnet. Die Pensionskasse des verpflichteten Ehegatten zahlt sie an die Vorsorgeeinrichtung des Berechtigten oder, wenn dieser bereits pensioniert ist, in der Regel direkt an ihn aus. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des verpflichteten Ex-Ehegatten.
Bezieht ein Ehegatte vor dem Referenzalter eine Invalidenrente, wird mit der hypothetischen Austrittsleistung gerechnet, die er bei Wegfall der Invalidität hätte (Art. 124 ZGB).
Pensionskasse bei der Scheidung nicht teilen: wann ist das möglich?
Ein Verzicht ist nicht einfach. Die Ehegatten können in der Scheidungskonvention von der hälftigen Teilung abweichen oder ganz darauf verzichten, aber nur, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge für beide gewährleistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB). Das Gericht prüft das von Amtes wegen. Ein Verzicht im Ehevertrag vor der Ehe ist nicht verbindlich.
Das Gericht kann auch selbst weniger als die Hälfte zusprechen oder die Teilung verweigern, wenn wichtige Gründe vorliegen, etwa wenn die hälftige Teilung angesichts der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung unbillig wäre, oder wegen der Vorsorgebedürfnisse, zum Beispiel bei grossem Altersunterschied (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Mehr als die Hälfte ist nur ausnahmsweise möglich, etwa wenn der berechtigte Ehegatte nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut.
Typische Fälle für einen Verzicht: Beide haben ähnlich hohe Guthaben, die Ehe war kurz, oder der berechtigte Ehegatte hat eine gleichwertige eigene Vorsorge, zum Beispiel als Selbstständiger mit grossem Vermögen. Lassen Sie eine solche Vereinbarung rechtlich prüfen.
Wohin fliesst das Geld, und wie schliesst man die Lücke?
Der übertragene Betrag bleibt gebunden. Er geht an die Pensionskasse des berechtigten Ehegatten oder, wenn dieser keiner Pensionskasse angeschlossen ist, auf ein Freizügigkeitskonto. Eine Barauszahlung ist nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen möglich. Ist eine Teilung aus der Vorsorge nicht möglich, schuldet der verpflichtete Ehegatte eine angemessene Entschädigung (Art. 124e ZGB).
Der Ehegatte, der zahlen musste, hat eine Vorsorgelücke. Er kann sich im Umfang des übertragenen Betrags wieder in die Pensionskasse einkaufen (Wiedereinkauf, Art. 22d FZG). Dieser Wiedereinkauf ist wie ein normaler Einkauf vom steuerbaren Einkommen abziehbar und von den üblichen Begrenzungen ausgenommen. Im Beispiel verliert Herr Graf ohne Wiedereinkauf bei einem Umwandlungssatz von 6,8 % rund CHF 5'270 Rente pro Jahr. Ob die dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge nach einem Wiedereinkauf gilt, beurteilen die Kantone nicht einheitlich: klären Sie das vorab mit der Steuerverwaltung.
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Für eine Einschätzung durch eine Fachperson gibt es optional eine persönliche Analyse; der Planer selbst bleibt kostenlos. Für die rechtliche Seite der Scheidung wenden Sie sich an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Mediationsstelle.
Häufige Fragen zu Pensionskasse und Scheidung
- Wird die Pensionskasse bei einer Scheidung immer geteilt?
Grundsätzlich ja: Die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen werden hälftig geteilt. Abweichungen sind nur möglich, wenn eine angemessene Vorsorge für beide gewährleistet bleibt oder das Gericht wichtige Gründe anerkennt.
- Welcher Zeitraum zählt für die Teilung?
Vom Tag der Heirat bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, also dem Einreichen des Scheidungsbegehrens. Was vor der Ehe angespart wurde, inklusive Zinsen, bleibt beim jeweiligen Ehegatten.
- Wird die Säule 3a bei einer Scheidung auch geteilt?
Nicht im Vorsorgeausgleich. Das 3a-Guthaben gehört zum Güterrecht. Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird das während der Ehe angesparte 3a-Guthaben in der Regel ebenfalls hälftig geteilt.
- Was passiert, wenn mein Ex-Partner schon eine Rente bezieht?
Dann teilt das Gericht die laufende Rente nach Ermessen (Art. 124a ZGB). Ihr Anteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet, die Ihnen auch nach dem Tod des Ex-Ehegatten weiter zusteht.
- Kann ich mich nach der Scheidung wieder in die Pensionskasse einkaufen?
Ja. Sie können sich bis zur Höhe des übertragenen Betrags wieder einkaufen. Dieser Wiedereinkauf ist steuerlich abziehbar und unterliegt nicht den üblichen Begrenzungen, auch nicht der Sperre nach einem WEF-Vorbezug.
- Kann man im Ehevertrag auf den Vorsorgeausgleich verzichten?
Nicht verbindlich im Voraus. Ein Verzicht ist nur in der Scheidungsvereinbarung möglich und wird vom Gericht genehmigt, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
Mehr dazu
Quellen : Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 122–124e), Freizügigkeitsgesetz (FZG, Art. 22–22f), BVG (Art. 79b), fedlex.admin.ch, Bundesamt für Sozialversicherungen (bsv.admin.ch), ch.ch (Scheidung und Vorsorge), Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Stand Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
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