Ergänzungsleistungen zur AHV: Anspruch, Berechnung und Antrag

Von Hippolyte Surer, Gründer von RetirePlan · Aktualisiert im Oktober 2026

Reichen AHV-Rente, Pensionskasse und Erspartes nicht, um die Lebenskosten zu decken, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Mehr als jede zehnte Person mit einer AHV-Altersrente bezieht EL, und viele weitere hätten Anspruch, ohne es zu wissen. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie die EL berechnet werden (mit den Beträgen 2026), welche Vermögensgrenzen gelten, was mit dem Erbe geschieht und wie Sie die EL beantragen.

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Was sind Ergänzungsleistungen?

Die Ergänzungsleistungen schliessen die Lücke zwischen Ihren anerkannten Ausgaben und Ihren Einnahmen, wenn die Renten den Existenzbedarf nicht decken. Sie sind im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG) geregelt, werden von Bund und Kantonen finanziert und von den Kantonen ausbezahlt.

Wichtig: EL sind keine Sozialhilfe. Sie sind ein gesetzlicher Anspruch, der Ihnen zusteht, sobald die Bedingungen erfüllt sind. Sie müssen zu Lebzeiten nicht zurückbezahlt werden, sind steuerfrei und umfassen zwei Teile: die jährliche EL, die monatlich ausbezahlt wird, und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (zum Beispiel Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt, Spitex).

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Rente der AHV oder der IV beziehen (oder bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllen) und deren anerkannte Ausgaben höher sind als die anrechenbaren Einnahmen. Seit der EL-Reform 2021 müssen Sie zudem während mindestens zehn Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben.

Für ausländische Staatsangehörige gelten je nach Herkunft Karenzfristen: Für Personen aus Staaten ausserhalb der EU/EFTA sind es in der Regel zehn Jahre ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz, für anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose fünf Jahre. Staatsangehörige der EU/EFTA sind grundsätzlich Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt. Im Einzelfall entscheidet die EL-Stelle Ihres Kantons.

EL berechnen: anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen

Die Ergänzungsleistung berechnet sich nach einer einfachen Formel: anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen. Ist das Ergebnis positiv, entspricht es Ihrer jährlichen EL. Auf der Ausgabenseite zählen drei grosse Posten: der allgemeine Lebensbedarf, die Miete bis zu einem Höchstbetrag und die Krankenkassenprämie.

Der Lebensbedarf deckt Essen, Kleider, Energie, Kommunikation und Freizeit. Die Mietzinsmaxima hängen von der Region ab: Region 1 (Grosszentren), Region 2 (Stadt) und Region 3 (Land), dazu von der Grösse des Haushalts. Für die Krankenkasse wird die kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie angerechnet, höchstens aber Ihre tatsächliche Prämie.

Anerkannte Ausgaben 2026 (Jahresbeträge, Personen zu Hause)
PostenEinzelpersonEhepaar
Allgemeiner LebensbedarfCHF 20'670CHF 31'005
Miete inkl. Nebenkosten, Region 1max. rund CHF 16'440 (≈ 1'370/Monat)max. rund CHF 19'440 (≈ 1'620/Monat)
Miete inkl. Nebenkosten, Region 2max. rund CHF 15'900 (≈ 1'325/Monat)max. rund CHF 18'900 (≈ 1'575/Monat)
Miete inkl. Nebenkosten, Region 3max. rund CHF 14'520 (≈ 1'210/Monat)max. rund CHF 17'520 (≈ 1'460/Monat)
KrankenkasseRegionale Durchschnittsprämie (max. effektive Prämie)je Person

Lebensbedarf: Beträge seit 1. Januar 2025, 2026 unverändert. Mietzinsmaxima gemäss EL-Reform 2021; der Bundesrat überprüft sie periodisch, die aktuellen Werte finden Sie im Merkblatt 5.02 (ahv-iv.ch). Für Personen im Heim gelten andere Regeln (Tagestaxe und Betrag für persönliche Auslagen).

Welche Einnahmen angerechnet werden

Renten der AHV, der Pensionskasse und aus dem Ausland werden voll angerechnet, ebenso Vermögenserträge wie Zinsen oder ein Eigenmietwert. Ein Erwerbseinkommen wird nur teilweise berücksichtigt: Nach einem Freibetrag von CHF 1'000 (Einzelperson) bzw. CHF 1'500 (Ehepaar) zählen zwei Drittel.

Der wichtigste Mechanismus ist der Vermögensverzehr: Ein Teil Ihres Vermögens wird jedes Jahr wie ein Einkommen behandelt. Bei Altersrentnerinnen und -rentnern zu Hause ist es ein Zehntel des Vermögens, das den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt CHF 30'000 für Einzelpersonen und CHF 50'000 für Ehepaare. Für eine selbst bewohnte Liegenschaft gilt ein zusätzlicher Freibetrag von CHF 112'500 auf dem Liegenschaftswert.

Gut zu wissen: Die 13. AHV-Rente, die ab Dezember 2026 ausbezahlt wird, gilt bei der EL-Berechnung nicht als Einnahme. Sie kommt EL-Beziehenden also vollständig zugute.

Anrechenbare Einnahmen: die wichtigsten Regeln
EinnahmeAnrechnung
AHV- und IV-RentenVoll (ohne 13. AHV-Rente)
Renten der Pensionskasse, LeibrentenVoll
Erwerbseinkommen2/3 des Betrags über CHF 1'000 (Ehepaar CHF 1'500)
Vermögensertrag (Zinsen, Eigenmietwert)Voll
Vermögensverzehr (Altersrente, zu Hause)1/10 des Vermögens über CHF 30'000 (Ehepaar CHF 50'000)

Für Heimbewohnerinnen und -bewohner können die Kantone einen höheren Vermögensverzehr festlegen (bis 1/5).

Vermögensschwelle, Vermögensverzicht und Rückerstattung durch die Erben

Seit der Reform 2021 gilt eine Vermögensschwelle: Wer mehr als CHF 100'000 (Einzelperson) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar) besitzt, hat keinen Anspruch auf EL, pro Kind kommen CHF 50'000 dazu. Ein selbst bewohntes Eigenheim zählt für diese Schwelle nicht mit.

Auf Vermögen, auf das Sie verzichtet haben, wird so gerechnet, als wäre es noch vorhanden. Als Vermögensverzicht gelten Schenkungen und Erbvorbezüge, aber auch ein übermässiger Vermögensverbrauch: Seit 2021 ist das in der Regel ein Verbrauch von mehr als 10 % des Vermögens pro Jahr (bei einem Vermögen bis CHF 100'000 mehr als CHF 10'000 pro Jahr) ohne wichtigen Grund. Der angerechnete Verzichtsbetrag sinkt jedes Jahr um CHF 10'000.

Die EL selbst müssen Sie zu Lebzeiten nicht zurückzahlen. Nach dem Tod müssen die Erben jedoch die in den letzten zehn Jahren bezogenen EL aus dem Nachlass zurückerstatten, soweit dieser CHF 40'000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten.

Rechenbeispiel: alleinstehende Rentnerin in einer Stadt

Frau M., 72, lebt allein in einer Gemeinde der Region 2. Sie erhält eine AHV-Rente von CHF 1'900 pro Monat und eine kleine Pensionskassenrente von CHF 400 pro Monat. Ihre Miete inklusive Nebenkosten beträgt CHF 1'300 pro Monat, ihr Erspartes CHF 40'000. Für die Krankenkasse nehmen wir eine Durchschnittsprämie von CHF 6'000 pro Jahr an.

Ergebnis: Frau M. hat Anspruch auf rund CHF 13'670 EL pro Jahr, also etwa CHF 1'140 pro Monat. Den Anteil für die Krankenkassenprämie zahlt die EL-Stelle in der Regel direkt an die Krankenkasse. Würde sie in der Region 3 wohnen, würde die Miete nur bis CHF 14'520 angerechnet, und die EL sänke auf rund CHF 12'590.

EL-Berechnung für Frau M. (Jahresbeträge, vereinfacht)
PostenBetrag
Lebensbedarf EinzelpersonCHF 20'670
Miete inkl. Nebenkosten (12 × 1'300, unter dem Maximum Region 2)CHF 15'600
Krankenkasse (angenommene Durchschnittsprämie)CHF 6'000
Total anerkannte AusgabenCHF 42'270
AHV-Rente (12 × 1'900, ohne 13. Rente)CHF 22'800
Pensionskassenrente (12 × 400)CHF 4'800
Vermögensverzehr: (40'000 − 30'000) ÷ 10CHF 1'000
Total anrechenbare EinnahmenCHF 28'600
Jährliche Ergänzungsleistung≈ CHF 13'670 (≈ 1'140/Monat)

Illustration ohne Zinsertrag und ohne Krankheitskosten. Die tatsächliche Prämienpauschale und die Mietzinsregion hängen von Ihrem Wohnort ab; massgebend ist die Verfügung der EL-Stelle.

Ergänzungsleistungen beantragen: so gehen Sie vor

EL werden nur auf Antrag ausbezahlt. Zuständig ist die EL-Stelle Ihres Wohnkantons, meist die kantonale Ausgleichskasse oder SVA. In einigen Kantonen, etwa im Kanton Zürich, läuft der Antrag über die Wohngemeinde (Zusatzleistungen). Das Formular erhalten Sie bei dieser Stelle oder auf ihrer Website.

Legen Sie Rentenverfügungen, Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Kontoauszüge und die letzte Steuererklärung bei. Reichen Sie den Antrag innert sechs Monaten nach der Anmeldung für die AHV-Rente bzw. dem Rentenentscheid ein, gilt der Anspruch in der Regel ab dem Rentenbeginn, sonst ab dem Monat der Anmeldung. Warten Sie also nicht zu. Pro Senectute hilft kostenlos beim Ausfüllen.

Ergänzungsleistungen in Ihrer Pensionsplanung

Ob Sie im Alter einmal EL brauchen, zeigt sich früh: wenn AHV-Rente, Pensionskasse und Vermögensverzehr die Ausgaben nicht decken. Mit RetirePlan stellen Sie Ihre Einnahmen im Ruhestand Ihrem Budget gegenüber, sehen Jahr für Jahr, wie lange Ihr Vermögen reicht, und testen Varianten wie Rente oder Kapital, kostenlos und mit beliebig vielen Szenarien.

Wenn Sie Ihre Situation mit einer Fachperson durchgehen möchten, ist optional eine Analyse durch einen Experten erhältlich. Das Planungstool selbst bleibt vollständig kostenlos.

Häufige Fragen

Wie viel Vermögen darf ich haben, um Ergänzungsleistungen zu erhalten?

Höchstens CHF 100'000 als Einzelperson oder CHF 200'000 als Ehepaar, plus CHF 50'000 pro Kind. Ein selbst bewohntes Eigenheim zählt nicht mit. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Zehntel des Vermögens über dem Freibetrag (CHF 30'000 bzw. 50'000) als Einnahme angerechnet.

Wie berechne ich meine Ergänzungsleistung?

Ziehen Sie von den anerkannten Ausgaben (Lebensbedarf CHF 20'670 für Einzelpersonen, Miete bis zum regionalen Maximum, Krankenkassenprämie) die anrechenbaren Einnahmen ab (Renten, zwei Drittel des Erwerbseinkommens über dem Freibetrag, Vermögensverzehr, Vermögensertrag). Die Differenz ist Ihre jährliche EL. Die Online-Rechner der Kantone und von Pro Senectute liefern eine erste Schätzung.

Müssen Ergänzungsleistungen zurückbezahlt werden?

Nicht zu Lebzeiten, sofern die Angaben korrekt waren. Nach dem Tod müssen die Erben die EL der letzten zehn Jahre aus dem Teil des Nachlasses zurückzahlen, der CHF 40'000 übersteigt. Bei Ehepaaren erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten.

Sind Ergänzungsleistungen steuerpflichtig?

Nein. Die EL sind bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantons- und Gemeindesteuern steuerfrei. Ihre AHV-Rente und Ihre Pensionskassenrente bleiben dagegen steuerbar.

Wo kann ich Ergänzungsleistungen beantragen?

Bei der EL-Stelle Ihres Wohnkantons, meist der kantonalen Ausgleichskasse oder SVA, in einigen Kantonen bei der Wohngemeinde. Pro Senectute und die AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde helfen kostenlos beim Antrag.

Wird die 13. AHV-Rente bei den Ergänzungsleistungen angerechnet?

Nein. Die 13. AHV-Rente, erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt, wird bei der EL-Berechnung nicht als Einnahme berücksichtigt. EL-Beziehende erhalten sie zusätzlich und ohne Kürzung ihrer EL.

Mehr dazu

Quellen : Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) und Verordnung (ELV), Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch, Merkblätter 5.01 «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» und 5.02 «Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen»), Bundesamt für Sozialversicherungen (bsv.admin.ch), ch.ch, Pro Senectute. Stand Oktober 2026.

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